Swiss Dental Hygienists
Zentralsekretariat
Stadthof
Bahnhofstrasse 7b
CH-6210 Sursee
Tel. +41 (0)41 926 07 90
Fax +41 (0)41 926 07 99
info@
dentalhygienists.ch
Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse
Die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse bzw. Titelumwandlungen stützt sich auf den Leistungsvertrag zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) vom 2. März 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011. Ein über dieses Verfahren anerkannter Titel gilt als eidgenössisch.
Wir weisen Sie darauf hin, dass das Anerkennungsverfahren kantonaler Ausbildungsabschlüsse per Ende 2011 eingestellt und von den künftigen Akteuren nicht weitergeführt wird.
Damit die 2-jährige Dossierfrist eingehalten werden kann, empfehlen wir den Inhaberinnen und Inhabern eines kantonalen Ausbildungsabschlusses, die Gesuchsunterlagen beim SRK frühzeitig anzufordern und diese vor Ende 2009 einzureichen.
Für später eingegangene Anerkennungsgesuche, in welchen die Antragsstellenden gegebenenfalls noch fehlende Ausbildungsinhalte aufholen müssen, kann das SRK nicht gewährleisten, dass das Verfahren bis 2011 abgeschlossen werden kann. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Berufsabschluss zum Zeitpunkt der Dossierschliessung vom SRK nicht anerkannt ist.
Ende 2011 werden alle Anerkennungsgesuche geschlossen und archiviert.
Seit dem 1.7.1999 ist gemäss Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) vom 20. Mai 1999 die Verordnung über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland) in Kraft getreten. Diese Verordnung stellt die Tätigkeit des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) im Bereich der Berufsbildung im Gesundheitswesen auf eine neue rechtliche Grundlage. Im Folgenden informieren wir Sie über die wesentlichen Änderungen, die sich durch die genannte Verordnung ergeben. Die vom SRK anerkannten Ausbildungsabschlüsse, die nach der Verordnung erworben wurden, tragen den Vermerk «Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt». Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen, welche das SRK vor dem 1.7.1999 gegengezeichnet hat, erhalten eine entsprechende Bestätigung, wenn sie ein berechtigtes Interesse geltend machen können.
Die Titel der vom SRK reglementierten Ausbildungsabschlüsse werden geschützt. Weiter erhält das SRK die Kompetenz, Ausbildungsabschlüsse, die erworben wurden, bevor das SRK den entsprechenden Beruf reglementierte, anzuerkennen, vorausgesetzt, die Ausbildung ist gleichwertig.
Für erstmals reglementierte Ausbildungen gilt eine Übergangsfrist von 3 Jahren. Wer an einer Anerkennung seines Ausweises durch das SRK interessiert ist, kann einen entsprechenden Antrag an die Abteilung Anerkennung Ausbildungsabschlüsse des Departements Berufsbildung des SRK stellen. Aufgrund der Verordnung der SDK sind die Verfahrensgebühren von den Gesuchstellerinnen zu tragen. Diese betragen zurzeit CHF 280.-.
Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker Merkblatt SRK-Anerkennung
Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) reglementiert und überwacht seit dem 1.6.1991 die Ausbildung der Dentalhygienikerinnen* in der Schweiz. Dentalhygienikerinnen, die ein nach diesen Ausbildungsbestimmungen vom SRK gebilligtes oder anerkanntes Programm absolviert haben, erhalten ein vom SRK gegengezeichnetes und registriertes Diplom.
Durch das SRK anerkannte Ausbildungsabschlüsse gelten als staatlich anerkannt. Der Titel dipl. Dentalhygienikerin/ dipl. Dentalhygieniker ist gemäss Verordnung der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 1.7.1999 staatlich geschützt.
Bei der Anerkennung durch das SRK wird zwischen Dentalhygienikerinnen mit schweizer Ausbildung und solchen mit ausländischer Ausbildung unterschieden. Für Anerkennungsgesuche müssen aus administrativen Gründen die vom SRK zur Verfügung gestellten Formulare benützt werden.
Kantonale Ausbildungsabschlüsse
Dentalhygienikerinnen SSO, die ihren kantonalen Berufsabschluss erworben haben, bevor das SRK die Ausbildung reglementiert hat resp. bevor das SRK das Ausbildungsprogramm der Schule gebilligt oder anerkannt hat, können ihre Ausbildung beim SRK anerkennen lassen.
Informationen und Antragsformulare können angefordert werden bei:
Schweizerisches Rotes Kreuz
Berufsbildung, Anerkennung
Ausbildungsabschlüsse
Postfach
3084 Wabern
031 960 75 75, Fax 031 960 75 60
*Alle Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
Anerkennungsausweis SRK im Format A4
Dieses Merkblatt richtet sich an Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker, die im Anschluss an die Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses durch das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) den Anerkennungsausweis im A4-Format erhalten möchten.
Ablauf
Lassen Sie uns bitte die folgenden Dokumente zukommen:
- eine Kopie Ihres vom SRK gegengezeichneten Anerkennungsausweises
- eine Kopie des Empfangsscheins, mit dem die Begleichung des Betrags von Fr. 50.- auf das folgende Konto bestätigt wird:
Konto 30-14940-4, Schweizerisches Rotes Kreuz, Berufsbildung
Vermerk A4-Ausweis Dentalhygieniker/in 43500 / 2700
Das SRK überprüft die Registrierung Ihres Ausbildungsabschlusses und trägt den A4- Ausweis in sein Register ein, um die Inhaberin oder den Inhaber gegen Missbräuche zu schützen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
SCHWEIZERISCHES ROTES KREUZ
Berufsbildung
Anerkennung Ausbildungsabschlüsse
Werkstrasse 18
3084 Wabern
Tel. 031 960 75 75 (08.00 bis 12.00 Uhr)
Ausländische Ausbildungsabschlüsse
Inhaberinnen eines ausländischen Berufsausweises können diesen beim SRK anerkennen lassen.





















